vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 25 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 25

Die von nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes, von offiziell anerkannten Hilfsgesellschaften oder von Privatpersonen neutraler Länder eingesetzten Lazarettschiffe sollen den gleichen Schutz genießen wie die militärischen Lazarettschiffe und dürfen nicht aufgebracht werden, sofern sie sich nach vorheriger Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit Ermächtigung einer am Konflikt beteiligten Partei der Aufsicht dieser Partei unterstellt haben und sofern die Bestimmungen des Artikels 22 über die Anzeige eingehalten wurden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004788

alte Dokumentnummer

N1195315054R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)