KAPITEL 9
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERBRAUCHERSCHUTZ
ARTIKEL 256
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
Diese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls Folgendes umfassen:
- a) Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Verbraucherpolitik, einschließlich Anforderungen an Produktqualität und -sicherheit und Schaffung eines Marktaufsichtssystems und eines Mechanismus für den Informationsaustausch,
- b) Förderung des Austauschs von Erfahrungen mit Verbraucherschutzsystemen, einschließlich Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern, Sensibilisierung der Verbraucher und Stärkung ihrer Handlungskompetenz sowie Durchsetzung der Verbraucherrechte,
- c) Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen,
- d) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen.
Schlagworte
Produktsicherheit
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222204
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