vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 254 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 8

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH WELTRAUMTÄTIGKEITEN

ARTIKEL 254

Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die langfristige Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung der zivilen Raumfahrt. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie Initiativen, die für eine Komplementarität ihrer jeweiligen Weltraumtätigkeiten sorgen könnten.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222202

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)