vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 250 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 250

Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Verfahren zur Förderung von Unabhängigkeit und Professionalität der Medien aus, auf der Grundlage der Standards, die in den geltenden internationalen Übereinkünften, gegebenenfalls einschließlich derjenigen der UNESCO und des Europarats, festgelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222198

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)