ARTIKEL 250
Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Verfahren zur Förderung von Unabhängigkeit und Professionalität der Medien aus, auf der Grundlage der Standards, die in den geltenden internationalen Übereinkünften, gegebenenfalls einschließlich derjenigen der UNESCO und des Europarats, festgelegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222198
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