Artikel 24
(1) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsschließenden Staaten versehen die in Artikel 9 und in Artikel 15 genannten Personen sowie die Mitglieder der gemischten technischen Gruppen (Artikel 23) mit einem Grenzübertrittsausweis (Anlage A beziehungsweise B)(Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar). Dieser Ausweis ist in deutscher und ungarischer Sprache auszustellen und von dem anderen Vertragsschließenden Staat zu vidieren. Der Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt; die Gültigkeitsdauer kann einmal bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Vidierung des anderen Vertragsschließenden Staates.
(2) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb des von der Gemischten Kommission zur Bearbeitung bestimmten Grenzunterabschnittes überall zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsschließenden Staates in der erforderlichen Tiefe aufzuhalten. Sie dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsschließenden Staates in einer Tiefe von mehr als zehn Metern nur in Anwesenheit eines Grenzorgans oder eines von der zuständigen Verwaltungsbehörde hiezu beauftragten Vertreters des anderen Vertragsschließenden Staates betreten.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12013395
alte Dokumentnummer
N1199013774J
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