Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/2006
Artikel 24
(1) Jeder Vertragsschließende Staat versieht die Personen, die er nach Artikel 9 mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt nach den als Anlage A beziehungsweise B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) beigefügten Mustern.
(2) Die Grenzübertrittsausweise werden von den zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Staaten auf Antrag des Vorsitzenden der jeweiligen Delegation in der Gemischten Kommission ausgestellt.
(3) Die Grenzübertrittsausweise können mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann einmal bis zu fünf Jahre verlängert werden.
(4) Die Vorsitzenden der beiden Delegationen in der Gemischten Kommission informieren einander über die erfolgte Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen, unter Angabe des Namens der berechtigten Person sowie der Nummer und der Gültigkeitsdauer des Ausweises.
(5) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung ihrer Arbeiten die Staatsgrenze überall zu überschreiben und sich auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
(6) Die Vertragsschließenden Staaten sind verpflichtet, ihre zuständigen Grenzorgane über Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu verständigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/2006
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR40078831
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