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Artikel 24 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 24

Eheschließung

(1) In jedem der Vertragsstaaten sind die Voraussetzungen für die Eingehung einer Ehe durch einen Angehörigen des anderen Vertragsstaates nach dessen Rechte zu beurteilen.

(2) Für die Form der Eheschließung ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, auf dessen Gebiet die Ehe geschlossen wird, wenn auch nur einer der Eheschließenden Angehöriger eines der Vertragsstaaten ist.

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