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Artikel 23 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Fünfter Abschnitt

PERSONEN- UND FAMILIENRECHTLICHE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE VERMÖGENSRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN

Artikel 23

Artikel 23

Rechts- und Handlungsfähigkeit

(1) Die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem sie angehören.

(2) Die Rechts- und die Handlungsfähigkeit juristischer Personen einschließlich Handelsgesellschaften sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sie ihren Sitz haben.

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