Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.
Kapitel IV
Das Sanitätspersonal
Artikel 24
Das ausschließlich zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendete Sanitätspersonal, das ausschließlich mit der Verwaltung der Sanitätsformationen und ‑anstalten verwendete Personal sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldgeistlichen sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen.
Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.
Schlagworte
Sanitätsanstalt
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004721
alte Dokumentnummer
N1195314986R
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