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Artikel 24 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Kapitel IV

Das Sanitätspersonal

Artikel 24

Das ausschließlich zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendete Sanitätspersonal, das ausschließlich mit der Verwaltung der Sanitätsformationen und ‑anstalten verwendete Personal sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldgeistlichen sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen.

Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Schlagworte

Sanitätsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004721

alte Dokumentnummer

N1195314986R

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