Zu Art. 45 des Übereinkommens: D.i. das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1969.
Artikel 24
Artikel 45 des Übereinkommens über den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten ist auf die in den Artikeln 20 bis 23 dieses Abkommens eingeräumten Vorrechte und Immunitäten sinngemäß anzuwenden.
Zu Art. 45 des Übereinkommens: D.i. das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1969.
Schlagworte
Privileg
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10000710
Dokumentnummer
NOR12009999
alte Dokumentnummer
N1198047624L
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