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Artikel 23 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zu Art. 44 des Übereinkommens: D.i. das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1969.

Artikel 23

(1) Die nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens bestehende Immunität im Fall der Verweigerung der Zeugenaussage erstreckt sich auch auf die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals.

(2) Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens ist auch auf die Familienangehörigen der Mitglieder der konsularischen Vertretung, einschließlich derjenigen, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, anzuwenden.

Zu Art. 44 des Übereinkommens: D.i. das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1969.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000710

Dokumentnummer

NOR12009998

alte Dokumentnummer

N1198047623L

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