Artikel 24
Artikel 24. Die vorliegende Konvention wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsinstrumente werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden, der die Hinterlegung den Mitgliedern des Völkerbundes, die Unterzeichner der Konvention sind, sowie den anderen unterzeichneten Staaten bekanntgeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10003751
Dokumentnummer
NOR40056276
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