Artikel 24 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1968

Artikel 24

Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie im Sinne dieses Übereinkommens als Justizbehörden betrachtet.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR12028047

alte Dokumentnummer

N2196915481R

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