Artikel 24
Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie im Sinne dieses Übereinkommens als Justizbehörden betrachtet.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
10002150
Dokumentnummer
NOR12028047
alte Dokumentnummer
N2196915481R
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