Artikel 24
Jeder Staat bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden, die er als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. Später kann er jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut seiner Erklärung ändern.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
10002150
Dokumentnummer
NOR40200407
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