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Artikel 24 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 24

(1) Streitigkeiten, die über die Auslegung des Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen, werden an den Kooperationsausschuß verwiesen.

(2) Falls es dem Kooperationsausschuß nicht gelingt, die Streitigkeit im Laufe seiner nächsten Sitzung beizulegen, kann jede Partei der anderen die Bestellung eines Schlichters notifizieren; die andere Partei muß sodann binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter bestellen.

Der Kooperationsausschuß bestellt einen dritten Schlichter.

Die Schlichter entscheiden mit Stimmenmehrheit.

Jede der Parteien hat die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Entscheidung der Schlichtung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162029

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