Artikel 24
(1) Streitigkeiten, die über die Auslegung des Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen, werden an den Kooperationsausschuß verwiesen.
(2) Falls es dem Kooperationsausschuß nicht gelingt, die Streitigkeit im Laufe seiner nächsten Sitzung beizulegen, kann jede Partei der anderen die Bestellung eines Schlichters notifizieren; die andere Partei muß sodann binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter bestellen.
Der Kooperationsausschuß bestellt einen dritten Schlichter.
Die Schlichter entscheiden mit Stimmenmehrheit.
Jede der Parteien hat die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Entscheidung der Schlichtung zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162029
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