TITEL IV
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 23
(1) Es wird ein Kooperationsausschuß eingesetzt, der mit der Verwaltung dieses Abkommens beauftragt ist und über dessen ordnungsgemäße Durchführung wacht. Dazu spricht er Empfehlungen aus. In den in diesem Abkommen aufgeführten Fällen faßt er Beschlüsse. Die Vertragsparteien kommen diesen Empfehlungen bzw. Beschlüssen im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften nach.
(2) Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und setzen sich auf Antrag einer der Parteien im Rahmen des Kooperationsausschusses miteinander ins Benehmen.
(3) Der Kooperationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Kooperationsausschuß setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und aus Vertretern der Republik San Marino zusammen.
(5) Der Kooperationsausschuß gibt einvernehmliche Stellungnahmen ab.
(6) Den Vorsitz des Kooperationsausschusses führt abwechselnd eine der Vertragsparteien nach den in seiner Geschäftsordnung vorzusehenden Einzelheiten.
(7) Der Kooperationsausschuß tritt auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, wobei der Antrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der geplanten Sitzung zu stellen ist. Liegt der Einberufung des Kooperationsausschusses eine der in Artikel 12 genannten Fragen zugrunde, so tritt der Ausschuß binnen acht Arbeitstagen nach Eingang des Antrags zusammen.
(8) Entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 legt der Kooperationsausschuß die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Durchführung der Artikel 3 und 4 in Anlehnung an die Methoden fest, die in der Gemeinschaft für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gelten.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162028
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