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Artikel 22 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 22

(1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erläßt der Kooperationsausschuß ungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 21 niedergelegten Grundsätze.

(2) Der Kooperationsausschuß legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltung fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.

(3) Die vom Kooperationsausschuß erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen der Republik San Marino und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, unberührt, soweit diese Abkommen eine günstigere Behandlung der Staatsangehörigen von San Marino oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorsehen.

Schlagworte

Verwaltungsgarantie

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162027

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