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ARTIKEL 246 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 3

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION

ARTIKEL 246

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit:

  1. a) in allen Bereichen der zivilen Forschung sowie der wissenschaftlichen und der technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und
  2. b) zur Unterstützung der Entwicklung von Innovationen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222194

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)