KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG UND INNOVATION
ARTIKEL 246
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit:
- a) in allen Bereichen der zivilen Forschung sowie der wissenschaftlichen und der technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und
- b) zur Unterstützung der Entwicklung von Innovationen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222194
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