ARTIKEL 240
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Im Einklang mit den von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ angenommenen internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsektoren und einschlägigen Nichtfinanzsektoren zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen sowie zum Zwecke der Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung, Beschlagnahme, Konfiszierung und Rückgabe von Vermögenswerten oder Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.
Diese Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222188
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