Artikel 23
Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines Angebots nach diesem Übereinkommen wirksam wird.
Schlagworte
Empfangstheorie
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002854
Dokumentnummer
NOR12034708
alte Dokumentnummer
N2198823381S
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