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Artikel 23 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 23

Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines Angebots nach diesem Übereinkommen wirksam wird.

Schlagworte

Empfangstheorie

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034708

alte Dokumentnummer

N2198823381S

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