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Artikel 24 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Diese Regelung gilt nur für den Teil II des Übereinkommens. Für des Teil III sind eigene Regeln vorgesehen, so insbesondere für die Mängelrüge (Art. 27).

Artikel 24

Für die Zwecke dieses Teils des Übereinkommens „geht“ ein Angebot, eine Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung dem Empfänger „zu“, wenn sie ihm mündlich gemacht wird oder wenn sie auf anderem Weg ihm persönlich, an seiner Niederlassung oder Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt wird.

Diese Regelung gilt nur für den Teil II des Übereinkommens. Für des Teil III sind eigene Regeln vorgesehen, so insbesondere für die Mängelrüge (Art. 27).

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034709

alte Dokumentnummer

N2198823382S

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