Diese Regelung gilt nur für den Teil II des Übereinkommens. Für des Teil III sind eigene Regeln vorgesehen, so insbesondere für die Mängelrüge (Art. 27).
Artikel 24
Für die Zwecke dieses Teils des Übereinkommens „geht“ ein Angebot, eine Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung dem Empfänger „zu“, wenn sie ihm mündlich gemacht wird oder wenn sie auf anderem Weg ihm persönlich, an seiner Niederlassung oder Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt wird.
Diese Regelung gilt nur für den Teil II des Übereinkommens. Für des Teil III sind eigene Regeln vorgesehen, so insbesondere für die Mängelrüge (Art. 27).
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002854
Dokumentnummer
NOR12034709
alte Dokumentnummer
N2198823382S
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