ARTIKEL 23
Artikel 23
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können ihm alle in der Anlage genannten Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beitreten. Die Beitrittsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
Für den beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)