ARTIKEL 23
Artikel 23
Beitritt von Staaten
- 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können ihm alle Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates nach Artikel 6(1)(b) beitreten. Ein beitrittswilliger Staat wendet sich an den Generaldirektor; dieser informiert die Mitgliedsstaaten über das Beitrittsgesuch mindestens drei Monate, bevor der Rat hierüber entscheidet. Gemäß Artikel 6(1)(b) bestimmt der Rat die Bedingungen für die Aufnahme des betreffenden Staates.
- 2. Die Beitrittsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Für den beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)