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ARTIKEL 23 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER JUSTIZ

ARTIKEL 23

Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, die einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte, zum Beispiel das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie gegebenenfalls das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, umzusetzen und zu fördern.

Schlagworte

Wirtschaftskriminalität

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187781

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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