TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER JUSTIZ
ARTIKEL 23
Bekämpfung der organisierten Kriminalität
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, die einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte, zum Beispiel das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie gegebenenfalls das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, umzusetzen und zu fördern.
Schlagworte
Wirtschaftskriminalität
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20009699
Dokumentnummer
NOR40187781
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