Artikel 23
Zoll- und Einreiseverfahren
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit er es für durchführbar hält, Zoll- und Einreiseverfahren für die internationale Luftfahrt entsprechend den Verfahren festzulegen, die auf Grund dieses Abkommens jeweils festgelegt oder empfohlen werden. Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, daß sie der Errichtung von Zollfreiflughäfen entgegensteht.
Schlagworte
Zollverfahren
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145209
alte Dokumentnummer
N9194945345L
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