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Artikel 23 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel 23

Zoll- und Einreiseverfahren

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit er es für durchführbar hält, Zoll- und Einreiseverfahren für die internationale Luftfahrt entsprechend den Verfahren festzulegen, die auf Grund dieses Abkommens jeweils festgelegt oder empfohlen werden. Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, daß sie der Errichtung von Zollfreiflughäfen entgegensteht.

Schlagworte

Zollverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145209

alte Dokumentnummer

N9194945345L

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