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Artikel 22 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

KAPITEL IV

MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER LUFTFAHRT

Artikel 22

Erleichterung der Formalitäten

Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, durch Erlassen besonderer Vorschriften oder auf andere Weise alle möglichen Maßnahmen zu treffen, um den Verkehr von Luftfahrzeugen zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zu erleichtern und zu beschleunigen und unnötige Verspätungen für Luftfahrzeuge Besatzungen, Fluggäste und Fracht zu verhindern, besonders bei Anwendung der Gesetze über Einreise, Quarantäne, Zoll und Abfertigung.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145208

alte Dokumentnummer

N9194945344L

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