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Artikel 21 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel 21

Bekanntgabe von Eintragungen

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, jedem anderen Vertragsstaat oder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Verlangen Auskunft über die Eintragung und das Eigentum jedes in seinem Staat eingetragenen Luftfahrzeuges zu geben. Außerdem übermittelt jeder Vertragsstaat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Grund von ihr allenfalls festgelegter Vorschriften Berichte, die alle verfügbaren zweckdienlichen Angaben über das Eigentum und die Verfügungsgewalt über die in seinem Staat eingetragenen und üblicherweise in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge enthalten. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation hat die auf diese Weise erhaltenen Angaben den anderen Vertragsstaaten auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145207

alte Dokumentnummer

N9194945343L

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