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ARTIKEL 23 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 23

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne der geltenden internationalen Regeln des Artikels VI des GATT und ihrer einschlägigen internen Rechtsvorschriften fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

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