ARTIKEL 24
(1) Unbeschadet des Artikels 35 findet das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der geltenden internationalen Regeln der Artikel VI und XVI des GATT und ihrer einschlägigen internen Rechtsvorschriften fest, so kann sie bis zum Erlass der in Artikel 35 Absatz 2 genannten erforderlichen Vorschriften im Einklang mit den Regeln des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)