Artikel 23
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Vertragsstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Republik Slowenien zu hinterlegen, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.
2. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsstaaten insbesondere
- (a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
- (b) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
- (c) jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen oder jede Suspendierung dieses Übereinkommens - ganz oder teilweise - mit dem entsprechenden Datum und dem Tag des Inkrafttretens des Rücktritts oder der Suspendierung;
- (d) jeden Vorbehalt zusammen mit dem entsprechenden Datum und dem Datum der Rücknahme des Vorbehalts;
- (e) die Beendigung dieses Übereinkommens.
3. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens zwei benachbarte Vertragsstaaten in Kraft.
4. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft.
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