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Artikel 23 Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Artikel 23

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Vertragsstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Republik Slowenien zu hinterlegen, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

2. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsstaaten insbesondere

  1. (a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  2. (b) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
  3. (c) jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen oder jede Suspendierung dieses Übereinkommens - ganz oder teilweise - mit dem entsprechenden Datum und dem Tag des Inkrafttretens des Rücktritts oder der Suspendierung;
  4. (d) jeden Vorbehalt zusammen mit dem entsprechenden Datum und dem Datum der Rücknahme des Vorbehalts;
  5. (e) die Beendigung dieses Übereinkommens.

3. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens zwei benachbarte Vertragsstaaten in Kraft.

4. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft.

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