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ARTIKEL 23 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 23

Preisbildung

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen oder Einrichtungen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewährt oder die sie kontrolliert und die Waren auf dem internen Markt verkaufen und die gleichen Waren auch ausführen, getrennt Buch führen, so dass sich Folgendes eindeutig feststellen lässt:

  1. a) Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit internen und internationalen Tätigkeiten und
  2. b) vollständige Angaben zu den Methoden, nach denen die Kosten und Erlöse den internen und internationalen Tätigkeiten zugeordnet oder zugewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221971

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