vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 239 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 239

Konsularischer Schutz

Die Republik Kasachstan stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden der in der Republik Kasachstan vertretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der über keine erreichbare ständige Vertretung in der Republik Kasachstan verfügt, unter denselben Bedingungen Schutz gewähren, wie sie für die eigenen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union gelten.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222187

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)