TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT
ARTIKEL 235
Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Titels messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit besondere Bedeutung bei, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Funktionsweise von Institutionen zusammen, einschließlich in den Bereichen Rechtsdurchsetzung, Strafverfolgung, Justiz sowie Verhütung und Bekämpfung von Korruption.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222183
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