vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 235 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

ARTIKEL 235

Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Titels messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit besondere Bedeutung bei, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Funktionsweise von Institutionen zusammen, einschließlich in den Bereichen Rechtsdurchsetzung, Strafverfolgung, Justiz sowie Verhütung und Bekämpfung von Korruption.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222183

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)