ARTIKEL 236
Justizielle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in Bezug auf die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung einschlägiger multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, und insbesondere der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht aus.
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in Strafsachen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe. Dies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Verfahren den Beitritt zu und die Umsetzung von Übereinkommen des Europarats zu Strafverfahren durch die Republik Kasachstan sowie die Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte der VN und die Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.
Schlagworte
Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222184
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