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ARTIKEL 236 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 236

Justizielle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in Bezug auf die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung einschlägiger multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, und insbesondere der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht aus.

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in Strafsachen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe. Dies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Verfahren den Beitritt zu und die Umsetzung von Übereinkommen des Europarats zu Strafverfahren durch die Republik Kasachstan sowie die Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte der VN und die Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.

Schlagworte

Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222184

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