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ARTIKEL 237 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 237

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den europäischen und internationalen Rechtsinstrumenten und -normen zu gewährleisten.

Dies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Verfahren den Beitritt zu dem Übereinkommen des Europarates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dessen Zusatzprotokoll sowie deren Umsetzung durch die Republik Kasachstan einschließen.

Schlagworte

Rechtsnorm

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222185

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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