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ARTIKEL 234 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 234

Die Zusammenarbeit zielt auf die Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ab, unter anderem durch Austausch gesundheitsbezogener Informationen, Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche, Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation, sowie durch Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222182

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