KAPITEL 17
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESUNDHEIT
ARTIKEL 233
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum den Schutz der menschlichen Gesundheit zu stärken und gesundheitliche Ungleichheiten im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen zu verringern.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222181
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