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ARTIKEL 233 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 17

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESUNDHEIT

ARTIKEL 233

Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum den Schutz der menschlichen Gesundheit zu stärken und gesundheitliche Ungleichheiten im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen zu verringern.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222181

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