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Artikel 22 – Zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei Beamten Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Artikel 22 – Zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei Beamten

1 Wenn Beamte einer Vertragspartei gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 20 im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei im Einsatz sind, haftet die erste Vertragspartei nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.

2 Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden so, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

3 Die Vertragspartei, deren Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadensersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

4 Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jede Vertragspartei im Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Vertragsparteien gegenüber geltend zu machen.

5 Dieser Artikel findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010146

Dokumentnummer

NOR40200387

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