ARTIKEL 22 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 22

Der Verwaltungsrat kann jederzeit einstimmig beschließen, in diesem Übereinkommen nicht vorgesehene geeignete Notstandsmaßnahmen in Kraft zu setzen, falls es die Lage erfordert.

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