Titel IV
Abtretung an den ersuchten Staat
Artikel 22
ARTIKEL 22
Der ersuchende Staat übermittelt dem ersuchten Staat das Urteil, um dessen gesamte Vollstreckung er ersucht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Titel IV
Abtretung an den ersuchten Staat
Artikel 22
ARTIKEL 22
Der ersuchende Staat übermittelt dem ersuchten Staat das Urteil, um dessen gesamte Vollstreckung er ersucht.
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