KAPITEL VI
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Artikel 22
Aufbau
Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten sowie alle weiteren für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051207
alte Dokumentnummer
N3199115296J
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