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Artikel 23 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 23

Gouverneursrat: Zusammensetzung

(1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter bleibt im Amt, solange ihn das Mitglied, das ihn ernannt hat, nicht abberuft. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil. Auf jeder seiner Jahrestagungen wählt der Rat einen der Gouverneure zum Vorsitzenden; dieser bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorsitzenden im Amt.

(2) Die Gouverneure und Stellvertreter sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Bank tätig.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051208

alte Dokumentnummer

N3199115297J

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