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Artikel 22 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

KAPITEL VI

ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Artikel 22

Aufbau

Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten sowie alle weiteren für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051207

alte Dokumentnummer

N3199115296J

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