Artikel 22
Meistbegünstigung
Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf ICPO-Interpol aus.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20005812
Dokumentnummer
NOR40098359
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