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Artikel 22 Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 22

(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall nehmen die Vertragsparteien rechtzeitig Konsultationen auf, um den erreichten Stand des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im größtmöglichen Ausmaß zu gewährleisten und werden gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.

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